
Der Verein hat den Namen „Hochschulsport Verein Cottbus“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „HochschulSport Verein Cottbus e.V. “
Sitz des Vereins ist Cottbus.
Er ist ordentliches Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Stadtsportbundes Cottbus e.V.
Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Schülern und Studenten sowie Mitarbeiter der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU), in abgestimmter Zusammenarbeit mit den regionalen Einrichtungen des Hochschulsportes, und interessierter Bürger der Region auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport.
Der Verein ist parteienunabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Es erfolgt eine zeitnahe Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke. Der Ehrenamtsfreibetrag nach §26a ESIG kann gezahlt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede sonstige rechtsfähige Person und Vereinigung werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Bei Aufnahmen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und begründet werden.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung der Abteilung in Abstimmung mit dem Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr.
Davon sind an den Landessportbund (LSB) und den Stadtsportbund (SSB) entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlungen des LSB und des SSB Beträge abzuführen. Die Verwendung der Beträge regelt die Finanzordnung.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben andererseits die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu handeln.
Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung. Er berichtet der Mitgliederhauptversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen. Über die Aufnahme von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen sind für ihre Finanz- und Sachmittel eigenständig verantwortlich.
Die eingetragenen Mitglieder der Abteilung sind mindestens einmal jährlich bzw. auf Anfrage des Vorstandes dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Abteilungsleitungen werden von der Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Scheidet ein Mitglied der Leitung während der Amtsperiode aus, wählt die Leitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Leitungsmitgliedes.
Die Mitgliederhauptversammlung tritt mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an die Abteilungsleiter, die dafür zuständig sind, dass ihre Mitglieder informiert werden.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen jeweils vier Wochen, alle sonstigen Anträge mindestens zwei Woche vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werde.
Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
Die Mitgliederhauptversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand gibt nach einer konstituierenden Sitzung im Rahmen der Mitgliederhauptversammlung den Teilnehmern der Mitgliederhauptversammlung die Funktionen der gewählten Vorstandsmitglieder bekannt.
Über die Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem auch die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung aufzunehmen sind, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Über die Vertretungsberechtigung von Abteilungsleitern innerhalb ihrer Aufgabenbereiche bei Rechtsgeschäften entscheidet der Vorstand schriftlich.
Kostenpflichtige Jahresverträge oder Jahresvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
Die Buchführung wird von den Abteilungen und der Vereinsleitung eigenverantwortlich durchgeführt.
Der geplante Jahresetat jeder Abteilung wird schriftlich durch die Abteilungsleiter dem Vorstand zur Genehmigung vor Beginn des Kalenderjahres vorgelegt. Die namentlich integrierte Abteilung innerhalb des Vereins ist für einen sorgfältigen Umgang und Kontrolle des vorgelegten Etats verantwortlich. Bei Unregelmäßigkeiten oder auftretenden Differenzen trägt die Abteilungsleitung vor dem Vorstand des Vereins die volle Haftung. Für ungedeckte Fehlbeträge haftet die Abteilung persönlich und selbstschuldnerisch mit ihren Mitgliedern.
Der Schatzmeister legt dem Vorstand in einem angemessenen Zeitraum den Jahresabschluss vor. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann im Auftrag des Vorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater vorgenommen werden.
Der Vorstand beauftragt den Schatzmeister nach erfolgter Prüfung und Bestätigung mit der Abgabe der Steuererklärung für den Verein.
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung).
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederhauptversammlung. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt dann dem Verein zur Förderung des Montessouri Kinderhaus e.V. zu. Sollte aus zwingenden Gründen die Verwendung an den vorgenannten Vereinen nicht möglich sein, so ist die Verwendung des Vermögens nach Einwilligung des Finanzamtes gesondert zu beschließen.
Die Satzung tritt am Tage der notariellen Eintragung spätestens bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 06.05.2004 errichtet.