HSV Cottbus e.V.
 
 
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Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „Hochschulsport Verein Cottbus“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „HochschulSport Verein Cottbus e.V. “

  2. Sitz des Vereins ist Cottbus.

  3. Er ist ordentliches Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Stadtsportbundes Cottbus e.V.
    Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  • Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Schülern und Studenten sowie Mitarbeiter der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU), in abgestimmter Zusammenarbeit mit den regionalen Einrichtungen des Hochschulsportes, und interessierter Bürger der Region auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport.

  • Daraus erwachsen vor allem folgende Aufgaben:
    • Förderung des Brauchtums,
    • Förderung internationaler Gesinnung,
    • Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge,
    • Förderung des Breiten-, Behinderten- und Wettkampfsportes
    • Förderung der Unterstützung der Studierenden in Sportkursen der Zentraleinrichtung Hochschulsport
    • Unterstützung der Studierenden auf zentrale Studentenmeisterschaften
    • Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung im Sport
    • Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder
    • Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber der Kommune, den Behörden, den Einrichtungen, den Parteien sowie den Medien.
  • Der Verein ist parteienunabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Es erfolgt eine zeitnahe Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke. Der Ehrenamtsfreibetrag nach §26a ESIG kann gezahlt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede sonstige rechtsfähige Person und Vereinigung werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Bei Aufnahmen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an die jeweilige Abteilungsleitung nachdem evtl. bestehende Abrechnungsdifferenzen oder Forderungen des Vereins bereinigt sind
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    Die Austrittserklärung muß dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor Quartalsende, wobei der Austritt jeweils zum Ende eines Quartals des Geschäftsjahres wirksam wird, zugegangen sein.
     
  4. Ein Mitglied kann nur vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden:
    1. bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr
    3. wegen grob unsportlichen Verhaltens
    4. wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    5. wegen unehrenhaften Verhaltens
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und begründet werden.

§ 6
Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

  2. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung der Abteilung in Abstimmung mit dem Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr.

  3. Davon sind an den Landessportbund (LSB) und den Stadtsportbund (SSB) entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlungen des LSB und des SSB Beträge abzuführen. Die Verwendung der Beträge regelt die Finanzordnung.

  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben andererseits die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

  5. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu handeln.

§ 7
Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Abteilungsleitungen,
    3. die Mitgliederhauptversammlung,

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern.
    1. dem Vorstandsvorsitzender,
    2. dem Stellvertreter,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Schatzmeister,
    5. weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung. Er berichtet der Mitgliederhauptversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9
Die Abteilungen

  1. Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen. Über die Aufnahme von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen sind für ihre Finanz- und Sachmittel eigenständig verantwortlich.

  2. Die eingetragenen Mitglieder der Abteilung sind mindestens einmal jährlich bzw. auf Anfrage des Vorstandes dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

  3. Die Abteilungsleitungen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister.
  4. Die Abteilungsleitungen werden von der Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Scheidet ein Mitglied der Leitung während der Amtsperiode aus, wählt die Leitung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Leitungsmitgliedes.

§ 10
Die Mitgliederhauptversammlung

  1. Die Mitgliederhauptversammlung tritt mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
    Die Einladung erfolgt schriftlich an die Abteilungsleiter, die dafür zuständig sind, dass ihre Mitglieder informiert werden.

  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  3. Die Mitgliederhauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Mindesthöhe von Mitgliedsbeiträgen,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. Anträge auf Änderung der Satzung müssen jeweils vier Wochen, alle sonstigen Anträge mindestens zwei Woche vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werde.

  5. Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
    Die Mitgliederhauptversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand gibt nach einer konstituierenden Sitzung im Rahmen der Mitgliederhauptversammlung den Teilnehmern der Mitgliederhauptversammlung die Funktionen der gewählten Vorstandsmitglieder bekannt.

  6. Über die Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem auch die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung aufzunehmen sind, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12
Vertretung des Vereins

  1. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Über die Vertretungsberechtigung von Abteilungsleitern innerhalb ihrer Aufgabenbereiche bei Rechtsgeschäften entscheidet der Vorstand schriftlich.

  3. Kostenpflichtige Jahresverträge oder Jahresvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 13
Buchführung und Jahresabschluss

  1. Die Buchführung wird von den Abteilungen und der Vereinsleitung eigenverantwortlich durchgeführt.

  2. Der geplante Jahresetat jeder Abteilung wird schriftlich durch die Abteilungsleiter dem Vorstand zur Genehmigung vor Beginn des Kalenderjahres vorgelegt. Die namentlich integrierte Abteilung innerhalb des Vereins ist für einen sorgfältigen Umgang und Kontrolle des vorgelegten Etats verantwortlich. Bei Unregelmäßigkeiten oder auftretenden Differenzen trägt die Abteilungsleitung vor dem Vorstand des Vereins die volle Haftung. Für ungedeckte Fehlbeträge haftet die Abteilung persönlich und selbstschuldnerisch mit ihren Mitgliedern.

  3. Der Schatzmeister legt dem Vorstand in einem angemessenen Zeitraum den Jahresabschluss vor. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann im Auftrag des Vorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater vorgenommen werden.

  4. Der Vorstand beauftragt den Schatzmeister nach erfolgter Prüfung und Bestätigung mit der Abgabe der Steuererklärung für den Verein.

  5. Der Schatzmeister bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben folgender Personen:
    • Kassenwart,
    • Berater für Steuer, Recht und Finanzen,
    • Verantwortlichen für Management und Marketing.

§ 14
Die Sportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

  2. Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung).

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederhauptversammlung. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt dann dem Verein zur Förderung des Montessouri Kinderhaus e.V. zu. Sollte aus zwingenden Gründen die Verwendung an den vorgenannten Vereinen nicht möglich sein, so ist die Verwendung des Vermögens nach Einwilligung des Finanzamtes gesondert zu beschließen.

§ 16
Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt am Tage der notariellen Eintragung spätestens bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  • Die Satzung wurde am 06.05.2004 errichtet.

 
 
 
 
 
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