
1.Für jedes Haushaltsjahr ist durch jede Abteilung des HSV ein einheitlicher Haushaltsplan aufzustellen.
2. Der Haushaltsplan enthält alle im kommenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des HSV und hat ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben aufzuweisen.
3. Der Haushaltsplan wird von der Abteilungsleitung für das laufende Haushaltsjahr beschlossen und durch den Vorstand bestätigt. Sollten sich nachträglich erhebliche Änderungen in Einnahmen und Ausgaben ergeben, so wird eine Abteilungsleitersitzung in dem Haushaltsjahr für den bereits beschlossenen Haushaltsplan über einen Nachtragshaushalt beschließen.
4. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Abschluß von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist dem Vereinsvorstand alleinig vorbehalten. Anschaffungen für Büro und Geschäftsbetrieb fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn sie im bestätigten Haushaltsplan aufgeführt sind und eine Grenze in Höhe von 250,- Euro pro Quartal nicht überschreiten.
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinskasse ausgeführt, wobei jede Abteilung im HSV eine eigene Kassenführung entsprechend den gesetzlichen und vereinsrechtlichen Vorschriften zu tätigen hat. Die Abteilungskassen sind Bestandteil der Vereinskasse. Das Kassenbuch ist im Rahmen eines ordentlichen Kaufmannes im gesetzlichen Rahmen nur durch den jeweiligen Schatzmeister der Abteilung zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind darin fortlaufend zu dokumentieren.
2. Mit Ausnahme von Bargeldzahlungen durch die Bargeldkasse in der Geschäftsstelle hat sich der Zahlungsverkehr vorrangig bargeldlos abzuwickeln. Die Verfügung über Giro- und Sparkonten erfolgt entsprechend den durch den Vorstand erteilten Kontovollmachten.
3. Unterschriftsberechtigt und verantwortlich sind der Vorsitzende und der Stellvertreter bzw. der Schatzmeister des HSV und zwar jeweils zwei gemeinsam, sowie für die Unterkonten der Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister/Kassenwart in dessen Zuständigkeitsbereich.
4. In den Abteilungen kann eine Bargeldkasse geführt werden. Die Bargeldauszahlung ist jedoch eine Ausnahme. Der Bargeldbestand in der Kasse soll den Betrag von Euro 500,- nicht überschreiten.
§ 3 Schatzmeister
1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden unter Leitung des Schatzmeisters abgewickelt. Er kann sich notfalls Hilfskräfte zum Buchen etc. nach Abstimmung mit dem Vorstand zu Hilfe nehmen.
2. Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres haben die Schatzmeister der Abteilungen den Rechnungsabschluß incl. Kassenbuch mit allen Belegen des abgelaufenen Haushaltsjahres pro Abteilung sowie den Haushaltsplan für das lfd. Geschäftsjahr dem Vorstand vorzulegen. Der Schatzmeister hat innerhalb 2 weiterer Monate dem Vorstand den Rechnungsabschluß für den Verein vorzulegen.
1. Bei allen Maßnahmen sind die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung zu beachten.
2. Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist vorher die Entscheidung des Vorstandes einzuholen.
3. Über jede Einnahme und jede Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Jede Ausgabe muß auf seine Richtigkeit geprüft und von mindestens zwei vom Abteilungsleiter und/oder Stellvertreter bzw. Schatzmeister im Sinne des §26 BGB zur Zahlung mit Datum und Unterschrift angewiesen werden.
4. Auf den Auszahlungsbelegen muß der genaue Name und Anschrift des Vereins sowie der Bezeichnung der Abteilung und der Verwendungszweck vermerkt sein.
1. Die Kassenprüfer müssen mindestens zweimal im Haushaltsjahr die HSV Kasse einer Revision unterziehen und hierüber einen Prüfungsbericht erstellen. Mindestens eine Kassenprüfung muß vor einer Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Den Kassenprüfern ist darüber hinaus jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.
3. Die Kassenprüfer sollten in Wirtschafts- und Buchprüfungsfragen erfahren sein.
4. Zur Mitgliederversammlung sollte mindestens ein Kassenprüfer anwesend sein.
Die Abteilungen des Vereins sind verpflichtet, eine Jahrespauschale als Geschäftskostenumlage an die Geschäftsstelle des Vereins zu entrichten. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag gemäß §6 der Vereinssatzung zu zahlen. Die jeweiligen Abteilungen können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erheben. Im Rahmen einer Vorstandssitzung ist der Mindestbeitrag der die Geschäftskostenumlage beinhaltet zu beschließen. Dieser wird jährlich überprüft und deren Veränderung den einzelnen Abteilungen rechtzeitig vor Beginn eines neuen Kalenderjahres mitgeteilt.
Der Jahresbeitrag sollte wie folgt mindestens entrichtet werden:
50% des Jahresbeitrages bis zum 15. März
50% des Jahresbeitrages bis zum 31. August
des jeweiligen Rechnungsjahres. Werden per Lasteinzugsverfahren die Beiträge erhoben, ist der jeweilige Schatzmeister der Abteilung für die rechtzeitige Buchung verantwortlich.
Dabei kann auch abweichend der Beitrag pro Quartal eingezogen werden. Basis zur Feststellung der Mindestbeitragsdaten sind
a) die jeweils für das Jahr geltenden Bestandserhebungsbögen der Mitglieder zur Meldung an den SSB bzw. LSB per 01.01. des laufenden Jahres
b) die gemeldeten Mannschaften per Spielsaison ab September des Vorjahres
c) die Rechnungsabschlüsse des vergangenen Jahres und die lfd. Haushaltsplanung.
Zahlungsmodalitäten und Mahngebühren
a) Zahlungsziele
aa) Die Jahrespauschale der Geschäftskostenumlage jeder Abteilung muss bis spätestens 15. März des lfd. Jahres auf das Vereinshauptkonto überwiesen werden.
ab) Alle anderen Rechnungen haben ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
b) Erinnerungen und Mahnungen
ba) Gebühr 1. Erinnerung Euro 5,-
bb) Gebühr 2. Erinnerung Euro 10,-
bc) Mahngebühr per Einschreiben Euro 15,-
bd) Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nach Verstreichen des Zahlungszieles und der 1. Erinnerung (zur Gebühr bb).
Vom Grundsatz gelten die nachstehenden Regelungen nur für ehrenamtliche Mitglieder. Sie stellen lediglich Richtlinien dar. Die jeweiligen Reisekosten sind durch die Abteilungen eigenständig zu regeln. Für Angestellte, Spieler und Spielerinnen und freie bezahlte Mitarbeiter hat der Vorstand vor einer Maßnahme zu entscheiden.
1. Fahrtkosten auf Nachweis
a) Öffentliche Verkehrsmittel
b) Bundesbahn 2. Klasse inkl. Zuschläge
c) Pkw-Benutzung pro gefahrenem Kilometer
2. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. Auslandsfahrten) Ausnahmen bezüglich der Höhe des Tagesgeldes und der Übernachtungskosten zu beschließen.
3. Sitzungsgeld für Ausschüsse und Vorstand
Den Mitgliedern der Ausschüsse des HSV, dem Verbandsgericht und dem Vorstand wird pro Sitzung eine Kostenvergütung von Euro 10,- gewährt.
4. Für Veranstaltungen die vom Vorstand für den gesamten Verein organisiert werden, wird eine Vergütung von Euro 15,- pro Veranstaltungstag dem verantwortlichen Leiter gewährt, soweit nicht eine Regelung durch einen Ausrichtervertrag erfolgt.
Der HSV erstattet erhaltene Fördergelder den Abteilungen Kostenpauschalen, Auslagen, Aufwendungen) für die Durchführung von HSV Maßnahmen und HSV Veranstaltungen Beträge nach den Richtlinien des Stadtsportbundes Cottbus (SSB) sowie des Landessportbundes Brandenburg (LSB). Grundlage ist jeweils der Inhalt des Vertrages zwischen Verein/Bund und HSV.
Alle Maßnahmen sind spätestens 4 Wochen nach erfolgter Maßnahme abzurechnen.
Der Vorstand ist berechtigt, nach Maßgabe der Kassenlage für Turniere etc. Zuschüsse zu gewähren.
Über alle Angelegenheiten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, die in dieser Finanzordnung nicht festgehalten sind, entscheidet der Vorstand.
Mit der Unterzeichnung tritt die Finanzordnung verbindlich für alle Mitglieder in Kraft. Dies gilt solange, bis eine neue Regelung verbindlich vorliegt.
Cottbus, den 06.04.2005
gez. Vorstand
Vorsitzender Jens Krüger
Stellvertreter Lutz Borys
Schatzmeister Björn Christoph